BGH: Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ist die Beifügung eines Mietspiegels nicht zwingend erforderlich
Info vom 18.Nov 2009 in AllgemeinDer für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 276/08, entschieden, dass dem Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters der Mietspiegel dann nicht beigefügt werden braucht, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich ist.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Vermieter mit Schreiben vom 02.08.2007 die Zustimmung des Mieters für eine Mieterhöhung verlangt hat. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens hat der Vermieter Bezug auf den für seine Gemeinde einschlägigen Mietspiegel genommen. Der Mietspiegel lag dem Erhöhungsverlangen nicht bei. Da der Mieter die Zustimmung verweigerte, hat der Vermieter auf Zustimmung geklagt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgeben. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Erhöhungsverlangen des Vermieters bereits wegen Fehlen des Mietspiegels formell unwirksam ist.
Hierzu hat der BGH ausgeführt:
“Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel der Stadt K. dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war.
Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 – VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 – VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall.
Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der – wie hier – von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (so auch: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 18 m.w.N.) dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden.”
Entscheidend war hier, dass der Mietspiegel für jedermann, also auch für Nichtmietglieder der entsprechenden Vereinigungen, gegen eine geringe Schutzgebühr (3,00 € für Mitglieder, 4,00 € für Nichtmitglieder) erhältlich war. Ob der BGH auch so entscheiden würde, wenn der Mietspiegel nur an Mitglieder veräußert wird, ist eher zweifelhaft.

